Rechtsprechung
OVG Nordrhein-Westfalen, 26.06.1998 - 16 A 594/97 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Jugendhilfe; Anspruch auf Übernahme der Alterssicherungskosten; Untergebrachtes Kind; Vollzeitpflege
Verfahrensgang
- VG Münster, 11.12.1996 - 9 K 632/94
- OVG Nordrhein-Westfalen, 26.06.1998 - 16 A 594/97
Papierfundstellen
- DVBl 1998, 1143 (Ls.)
Wird zitiert von ... (2)
- OVG Nordrhein-Westfalen, 20.07.2015 - 12 A 1693/14
Erstattung von Aufwendungen zur Alterssicherung wegen Betreuung der Pflegekinder …
Eine Sonderstellung kommt § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII damit auch deshalb zu, weil es bei den Aufwendungen zur Alterssicherung der Pflegeperson - ungeachtet der gesetzlichen Ausgestaltung - im Kern um einen Bedarf der Pflegepersonen geht, vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. März 1999 - 5 B 129.98 -, juris, siehe auch OVG NRW, Urteil vom 26. Juni 1998 - 16 A 594/97 -, juris, während der notwendige Unterhalt nach § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII sich am Bedarf des Kindes oder Jugendlichen orientiert. - VG Köln, 06.09.2007 - 26 K 7161/05
Anspruch der Pflegeeltern auf Erstattung der Elternbeiträge für den Kindergarten …
OVG NRW, Urteil vom 26. Juni 1998 - 16 A 594/97 -, DVBl 1998, S. 1143 - und nachgehend das Bundesverwaltungsgericht vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. März 1999 - 5 B 129/98 - hinsichtlich der Frage, ob mit der Übernahme der Kosten der Erziehung auch ein Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Alterssicherung der Pflegeeltern verbunden ist, ausgeführt, dass mit dem in § 39 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII verwandten Begriff der Kosten der Erziehung" die Aufwendungen gemeint sind, die der Erziehungsperson von Dritten in Rechnung gestellt werden, wie z.B. durch die Inanspruchnahme von Heimen, Internaten, Sportvereinen aber auch die hier interessierende Inanspruchnahme von Kindergärten - vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. Juni 1998 - 16 A 594/97 -, a.a.O. -.Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der zitierten Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 26. Juni 1998 (16 A 594/97) und der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. März 1999 (5 B 129/98), zumal diese Rechtsprechung tatsächlich dazu geführt hat, dass in § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII ausdrücklich die Frage der Erstattung von Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie der Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung geregelt wurde.